§ 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX benennt aus - drücklich Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. In der Praxis heißt das: Während solcher Veranstaltun - gen kann die SBV-Vertrauensperson von der regulären Arbeit freigestellt werden, und das mit Entgeltfortzahlung. Was ist, wenn die Tätigkeit in der Freizeit ausgeübt werden muss? Was, wenn sie freiwillig in der Freizeit ausgeübt wird? Wenn aufgrund betrieblicher Rahmenbe - dingungen (z. B. Schichtarbeit, mehrere Standorte) die SBV-Arbeit nicht innerhalb der regulären Arbeitszeit möglich ist, so besteht Anspruch auf Freizeitausgleich (§ 179 Abs. 6 SGB IX) bei Fortzahlung des Entgelts. Wenn die Tätigkeit hingegen frei - willig in der Freizeit ausgeübt wird, also die SBV sich dafür entschieden hat, au - ßerhalb der Arbeitszeit aktiv zu sein, ob - wohl sie während der Arbeitszeit möglich gewesen wäre, endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bzw. Freizeitausgleich. Diese Regelung soll verhindern, dass die SBV-Tätigkeit zur klassischen Mehrarbeit ohne den Schutz des Gesetzes wird. Anspruch auf Unterstützung durch den Arbeitgeber Damit die SBV ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen kann, sind der SBV gegen - über dem Arbeitgeber gewisse Ressour - cerechte vorbehalten. Räumliche und sachliche Ausstattung Gemäß § 179 Abs. 9 SGB IX steht der SBV das Recht zu, Räume und Sachmit - tel (z. B. Computer, Telefon, Büromöbel) zur Verfügung gestellt zu bekommen – so - weit nicht bereits entsprechende Mittel vorhanden sind. Auch die Kommentierung weist darauf hin, dass der Arbeitgeber ver - pflichtet ist, der SBV, analog zu Betriebs- oder Personalrat, geeignete Ausstattung bereitzustellen. Büropersonal und Assistenz Nach § 179 Abs. 8 SGB IX hat der Arbeit - geber die Kosten zu tragen, die im Zu - sammenhang mit der Tätigkeit der SBV entstehen. Dazu gehören u. a. Ausgaben für Fachliteratur, Gesetzestexte, Fachzeit - schriften, Schulungsteilnahmen und eine Bürokraft, soweit sie erforderlich ist. Ergo: Wenn die SBV in einem größeren Betrieb umfangreiche Aufgaben hat, kann eine Assistenzkraft nötigerweise vom Arbeitge - ber gestellt werden und die Kosten hierfür sind gesetzlich gedeckt. Kostenübernahme bei Schulungen - Die Gesetzesnorm verpflichtet den Arbeit - geber zur Kostenübernahme für notwendi - ge Schulungen – also nicht nur Teilnahme gebühren, sondern typischerweise auch Fahrtkosten, gegebenenfalls Verpflegung, Unterkunft etc., soweit erforderlich. Die - se Verpflichtung ergibt sich aus dem Kos - ten-Tragungsprinzip des § 179 Absatz 8 Satz 1 SGB IX. Damit wird sichergestellt, 15